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   OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 1 OB 14/08   

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https://dejure.org/2008,17218
OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 1 OB 14/08 (https://dejure.org/2008,17218)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 OB 14/08 (https://dejure.org/2008,17218)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2008 - 1 OB 14/08 (https://dejure.org/2008,17218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 75 VwGO; § 161 Abs. 2 VwGO; § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO; Art. 14 Abs. 1 GG
    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu einer Untätigkeitsklage bei Entbehrlichkeit der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu einer Untätigkeitsklage bei Entbehrlichkeit der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 849
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2007 - 1 OB 81/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens im Falle einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 1 OB 14/08
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklage ist nur dann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig, wenn schon die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 1.3.2006 - 1 OB 29/06 -, Vnb. und vom 8.1.2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430).

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430, bezogen.

    Die bisherige Senatsrechtsprechung (vgl. neben dem oben zitierten Beschluss vom 8. Januar 2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430 noch die unveröffentlichte Entscheidung vom 1. März 2006 - 1 OB 29/06 -) steht einer Beschwerdestattgabe nicht entgegen.

    In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen, unter dem 8. Januar 2007 (- 1 OB 81/07 -, a.a.O.) entschiedenen Fall hatte der Kläger den nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassenen ablehnenden Bescheid zwar entsprechend der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Widerspruch angegriffen, während der sich anschließenden eineinhalb Jahre jedoch keine Anstalten getroffen, das Verwaltungsgericht zu veranlassen, das Verfahren auszusetzen und so die Behörde zur Bescheidung des Widerspruchs zu bewegen.

    Dieses Widerspruchsverfahren war dann erst nachdem sie am 31. Oktober 2007 Klage erhoben durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2007 mit der Folge abgeschlossen worden, dass eine dem "Regelfall" vergleichbare Sachlage, in dem also die Erhebung der Verpflichtungsklage dem Erlass des Widerspruchsbescheides nachfolgt, im Sinne der Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2007 (- 1 OB 81/07 -, a.a.O.) wiederhergestellt worden war.

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 1 OB 14/08
    Zur Begründung verwies sie u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1972 (- IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = DVBl 1973, 40 = BRS 25 Nr. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 8 S 2135/21

    Rechtswidrige Untersagung der Errichtung zweier ihr im vereinfachten Verfahren

    Denn hier ging es um die nach Auswertung der neueren Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht einfach zu beantwortende Frage, ob § 11 Abs. 4 LBO 2019 jegliche Fremdwerbung in einem (faktischen) Dorfgebiet ausschließt (vgl. Nds. OVG, Beschl. 05.03.2008 - 1 OB 14/08 -, NVwZ-RR 2008, 849).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2016 - 2 O 51/16

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann auch dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, wenn das Vorverfahren - wie hier - erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erhebung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten gegen einen nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt eröffnet wurde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, juris RdNr. 5 ff.; HambOVG, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, juris RdNr. 3; HessVGH, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 Tj 1913/97 -, juris RdNr. 4; OVG MV, Beschl. v. 30.09.2009 - 2 O 84/09 -, juris RdNr. 4 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 K 3959/07 -, juris RdNr. 3; a.A. OVG NW, Beschl. v. 29.01.2004 - 14 E 1259/03 -, juris RdNr. 3; Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, juris RdNr. 7; NdsOVG, Beschl. v. 08.01.2007 - 1 OB 81/07 -, juris RdNr. 6; Beschl. v. 05.03.2008 - 1 OB 14/08 -, juris RdNr. 11).
  • VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 655/15
    Insoweit ist ausreichend, dass sich dem Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, sei es auch - wie vorliegend - im Wege einer Untätigkeitsklage (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2008 - 1 OB 14/08 -, juris).
  • VG Berlin, 09.05.2014 - 19 K 177.12

    Kolonie Oeynhausen: Streit um Bauvorbescheid

    Die Zuziehung des Bevollmächtigten war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat (vgl. zur Problematik der Zuziehungsentscheidung im Fall der Untätigkeitsklage: OVG M-V, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 O 84/09; Hess. VGH, Entscheidung vom 6. November 2007 - 6 TJ 1913/07; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 OB 14/08; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 12 E 608/07 - sämtlich abgedr.
  • VG Berlin, 21.07.2010 - 19 K 251.09

    Gewerberecht, Baurecht: Entscheidung über ein Baugenehmigungsgesuch für

    Dem Ausspruch hierzu steht nicht entgegen, dass das Vorverfahren mangels Widerspruchsentscheidung vor der zulässigen Klageerhebung nicht abgeschlossen war, denn die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Untätigkeitsklagen ist nur dann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig, wenn schon die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich war (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 OB 14/08 - vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 O 114/08 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Stuttgart, 13.01.2016 - 2 K 56/15

    Anspruch auf Löschung der Eintragungen zur erfolgten Abschiebung und zur

    Der Notwendigerklärung steht nicht entgegen, dass das Vorverfahren bislang keinen Abschluss gefunden hat und die Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben haben (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5.3.2008 - 1 OB 14/08 - NVwZ-RR 2008, 849).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2023 - 1 OB 32/23

    Örtliche Bauvorschrift; Vorverfahren; Werbetafel; Zuziehung eines

    Die Beurteilung von deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall erfordert indes weniger Erfahrung mit der Zulassung von Werbeanlagen als ein allgemein bau- und verfassungsrechtliches Verständnis, das im Alltagsgeschäft eines Werbeunternehmens nicht unbedingt geschult wird (i.E. ebenso zu einer ähnlichen Fallkonstellation Senatsbeschl. v. 5.3.2008 - 1 OB 14/08 -, juris Rdnr. 14 = NVwZ-RR 2008, 849.); dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass selbst das seinerseits mit Volljuristen besetzte Rechtsamt der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zunächst noch einen der Klägerin entgegengesetzten Standpunkt zur Rechtmäßigkeit der Satzung einnahm.
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